Zigaretten-Schockbilder dürfen in Automat verdeckt werden. Das hat die 17. Handelskammer entschieden. Verboten wäre demnach nur, wenn die Bilder von Krebsgeschwüren und Ähnlichem auf den Packungen abgeklebt würden. Die Tabakerzeugnisverordnung, die die Schockbilder vorschreibt, gilt nach Einschätzung der Richter aber nicht für die Verkaufsautomaten.
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